Krankenversicherung der Landwirte

Krankenversicherung der Landwirte
Krankenversicherung der Landwirte,
 
durch Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. 8. 1972 eingeführte, zur gesetzlichen Krankenversicherung gehörende Pflichtversicherung für landwirtschaftliche Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Altenteiler und Auszubildende der Landwirtschaft, soweit sie nicht einer anderen Pflichtversicherung unterliegen. Nicht versicherungspflichtig ist, wer außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist. Träger der Krankenversicherung der Landwirte sind die bei den 20 landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften errichteten landwirtschaftlichen Krankenkassen. Das »Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. 12. 1988«, das mit dem Gesundheitsreformgesetz erlassen wurde und seit dem 1. 1. 1991 auch in den neuen Ländern gilt, ersetzte die Bestimmungen des Gesammelten von 1972 (bis auf die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft) und glich die Regelungen denen der gesetzlichen Krankenversicherung an. In Bezug auf die Leistungen der Krankenversicherung der Landwirte gelten die Bestimmungen des dritten Kapitels des SGB V, d. h., die Leistungen entsprechen denen der übrigen gesetzlichen Krankenversicherung und beinhalten zusätzlich den Anspruch auf Betriebs- oder Haushaltshilfe bei Krankheit des landwirtschaftlichen Unternehmers, seiner Ehefrau oder des versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen anstelle von Kranken- oder Mutterschaftsgeld. Die Leistungen für Altenteiler werden, bis auf einen Beitrag aus Renten, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen, vom Bund finanziert, die Leistungen für die übrigen Versicherten durch Beiträge. Erhöht eine landwirtschaftliche Krankenkasse die Beiträge, so erhöhen sich auch die von den Versicherten zu leistenden Zuzahlungen (§ 38 Absatz 2 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte). Für die Erhebung der Beiträge müssen 20 Klassen gebildet werden; der Beitrag in der höchsten Klasse muss mindestens das Sechsfache desjenigen in der niedrigsten betragen. 1995 wurden für 670 400 Mitglieder (davon 328 000 Altenteiler) Leistungen in Höhe von 3,6 Mrd. DM erbracht; die Höhe der Bundeszuschüsse betrug 1,92 Mrd. DM.
 
 
K. Noell u. H. Deisler: Die K. d. L. (141995);
 W. Volbers u. Bernhard Müller: K. d. L. (41996).

Universal-Lexikon. 2012.

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